Influenza A (H1N1)
Es war nicht zu erwarten, dass die Adolf-Reichwein-Schule von der Influenza A verschont bleibt. Falls spezielle Maßnahmen notwendig erscheinen, wird diese die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt und dem Staatlichen Schulamt absprechen. Aus einer Information des Hessischen Kultusministeriums:
Was ist zu tun, wenn ein Kind krank zur Schule kommt oder Kinder oder Lehrkräfte während des Aufenthalts in der Schule erkranken?
Das kranke Kind darf nicht am Unterricht teilnehmen. Wenn die Symptome auf eine Neue Influenza hinweisen, wird das Kind umgehend mit dem Informationsblatt für Schüler und Eltern (Merkblatt II, s.u.) nach Hause geschickt. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben. Ist ein Kontakt zum erkrankten Kind mit einem Abstand von weniger als 2 Meter unvermeidbar, sollten beide (erkranktes Kind und Kontaktperson) einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Diagnose der Neuen Influenza der Schule mitzuteilen. Es erscheint aber sinnvoll, mit den Eltern Absprachen zur Information zu treffen.
Welche Maßnahmen muss eine Lehrkraft/ die Schule ergreifen?
Bei der milden Verlaufsform der Erkrankung werden derzeit keine besonderen Maßnahmen mehr empfohlen, wenn eine Schülerin/ein Schüler mit einer Erkrankung an Neuer Influenza mit Symptomen die Schule besucht hat. Gesunde Mitschüler oder Lehrer sollten lediglich in der Folgezeit darauf achten, ob sie selber krank werden und dann in jedem Fall die Schule nicht besuchen.
Das Merkblatt für Schüler und Eltern können Sie im Bereich Downloads herunterladen oder die Informationen auf der Seite des Hessischen Kultusministeriums einsehen.